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Art. 4

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 405.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch vier

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines der Gebiete unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Gebietes beteiligt ist oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Gebietes beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044633

Alte Dokumentnummer

N3196535554J