Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
(1)Absatz eins,Lizenzgebühren, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in diesem anderen Gebiet besteuert werden.
(2)Absatz 2,In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Lizenzgebühren" Lizenzgebühren oder andere gleichartige Beträge, die als Entgelt für das Recht auf Nutzung eines Urheberrechtes, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werkes, Filmes, Patentes, Modelles, Gebrauchsmusters, Planes, geheimen Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer Schutzmarke oder eines anderen gleichartigen Rechtes zufließen.
Schlagworte
Herstellungsrezept
Dokumentnummer
NOR12044635
Alte Dokumentnummer
N3196535556J