(4)Absatz 4,Die der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstände (§ 1 dieser Verordnung) müssen nachstehende Zeichen aufweisen:Die der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstände (Paragraph eins, dieser Verordnung) müssen nachstehende Zeichen aufweisen:
Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des inländischen Erzeugers (§ 4 des Punzierungsgesetzes; § 12 dieser Verordnung);Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des inländischen Erzeugers (Paragraph 4, des Punzierungsgesetzes; Paragraph 12, dieser Verordnung);
die vom in- oder ausländischen Erzeuger oder die von Amts wegen angebrachte Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes; §§ 4 und 18 dieser Verordnung);die vom in- oder ausländischen Erzeuger oder die von Amts wegen angebrachte Feingehaltszahl (Paragraph 3, des Punzierungsgesetzes; Paragraphen 4 und 18 dieser Verordnung);
die diese Feingehaltszahl beglaubigende amtliche Feingehaltspunze oder die Punze für gemischte Waren (§ 12 des Punzierungsgesetzes; § 23 dieser Verordnung).die diese Feingehaltszahl beglaubigende amtliche Feingehaltspunze oder die Punze für gemischte Waren (Paragraph 12, des Punzierungsgesetzes; Paragraph 23, dieser Verordnung).
Zu a):
Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen muß stets leicht sichtbar auf dem Hauptkörper und - falls technisch möglich - auch auf den größeren Nebenbestandteilen vor Einreichung der Gegenstände zur amtlichen Punzierung aufgeschlagen werden. Die zusätzliche Anbringung der Namenspunze oder des Fabrikszeichens an weiteren Stellen ist zulässig. Bei mehreren gleichartigen Nebenbestandteilen, wie Füßchen u. dgl., ist es zulässig, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen bloß auf einem dieser Nebenbestandteile anzubringen.
Zu b):
Die Feingehaltszahl ist vom Erzeuger des Edelmetallgegenstandes stets neben der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen vor der Einreichung zur amtlichen Punzierung aufzuschlagen. Auf jedem Edelmetallgegenstand muß die Feingehaltszahl wenigstens einmal angebracht werden.
Zu c):
Die amtliche Feingehaltspunze ist nicht nur auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes neben der Feingehaltszahl und der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen, sondern auch auf allen größeren Nebenbestandteilen - und zwar dort, wo sich eine Namenspunze oder ein Fabrikszeichen befindet, daneben - in geeigneter Größe aufzuschlagen. Muß sie auf einem Öhr angebracht werden, so hat dies auf der Lötstelle oder möglichst in deren Nähe zu geschehen. Die näheren Bestimmungen über die Anbringung der Feingehaltspunzen sind vom Hauptpunzierungs- und Probieramt durch Erlaß bekanntzugeben.