Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
§ 68Paragraph 68
(1)Absatz eins,Die Beschlüsse des Beirates sowie des Ausschusses werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die im Sinne des § 66 Abs. 2 den Sitzungen fallweise beigezogenen Personen nehmen an der Abstimmung nicht teil; bei Stimmengleichheit entscheidet jedoch der Vorsitzende.Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, den Sitzungen fallweise beigezogenen Personen nehmen an der Abstimmung nicht teil; bei Stimmengleichheit entscheidet jedoch der Vorsitzende.
(3)Absatz 3,Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Dokumentnummer
NOR12044852
Alte Dokumentnummer
N3196726628L