Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1975Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 3
Die Regierung von Indien wird die Österreichische Kontrolbank (Anm.: richtig: Kontrollbank) AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in Indien erhoben würden.Die Regierung von Indien wird die Österreichische Kontrolbank Anmerkung, richtig: Kontrollbank) AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in Indien erhoben würden.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12046386
Alte Dokumentnummer
N3197544817L