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Art. 31

Fassungen
ab 04.12.1974 — BGBl. Nr. 64/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute04.12.1974 BGBl. Nr. 64/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

04.12.1974BGBl. Nr. 64/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 31

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle findet das Abkommen letztmals Anwendung:

  1. Litera a
    auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den Einkünften, die bis zum Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zugeflossen sind;
  2. Litera b
    auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974, in zweifacher Urschrift.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046383

Alte Dokumentnummer

N3197541904J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A31/NOR12046383