Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1978Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Akten und andere Schriftstücke werden in der Regel in Abschrift übermittelt. Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Abschriften nicht ausreicht.
(2)Absatz 2,Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12046856
Alte Dokumentnummer
N3197845287J