Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1978Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
(2)Absatz 2,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können bei Behandlung der Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und das innerstaatliche oder zwischenstaatliche Zollrecht betreffen, unmittelbar miteinander verkehren, sofern diese Fragen weder andere Bereiche des Völkerrechts noch die Außenpolitik betreffen. Sie werden Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.
(3)Absatz 3,Zur Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf Besprechungen zwischen Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12046857
Alte Dokumentnummer
N3197845288J