Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 10.11.1978 — BGBl. Nr. 588/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute10.11.1978 BGBl. Nr. 588/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

10.11.1978BGBl. Nr. 588/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
  2. Absatz 2,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können bei Behandlung der Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und das innerstaatliche oder zwischenstaatliche Zollrecht betreffen, unmittelbar miteinander verkehren, sofern diese Fragen weder andere Bereiche des Völkerrechts noch die Außenpolitik betreffen. Sie werden Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf Besprechungen zwischen Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004274

Dokumentnummer

NOR12046857

Alte Dokumentnummer

N3197845288J