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Art. 7

Fassungen
ab 10.11.1978 — BGBl. Nr. 588/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute10.11.1978 BGBl. Nr. 588/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.11.1978BGBl. Nr. 588/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist,
    1. Litera a
      die Ein- und Ausreise bestimmter Personen die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
    2. Litera b
      den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder aus ihrem Gebiet sind;
    3. Litera c
      bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Überwachung ist der Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen.

Schlagworte

Einreise, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004274

Dokumentnummer

NOR12046851

Alte Dokumentnummer

N3197845282J