Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1978Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist,
die Ein- und Ausreise bestimmter Personen die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder aus ihrem Gebiet sind;
bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Überwachung ist der Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen.
Schlagworte
Einreise, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12046851
Alte Dokumentnummer
N3197845282J