Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 10.11.1978 — BGBl. Nr. 588/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute10.11.1978 BGBl. Nr. 588/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.11.1978BGBl. Nr. 588/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes Interesse der Zollverwaltungen der Vertragsparteien besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sowie für den Verkehr mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.
  2. Absatz 2,Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei wird der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen solcher Zuwiderhandlungen mitteilen, an deren Bekämpfung ein besonderes Interesse der Zollverwaltungen der Vertragsparteien besteht, sofern diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über eigene Staatsangehörige besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004274

Dokumentnummer

NOR12046852

Alte Dokumentnummer

N3197845283J