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Art. 19

Fassungen
10.01.1979 bis 31.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1910.01.197931.01.2006 BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

10.01.1979BGBl. Nr. 6/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

  1. Absatz eins,Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechtes dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, dieser Gebietskörperschaft oder dieser öffentlichen juristischen Person in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für Vergütungen an natürliche Personen, die Staatsangehörige des anderen Staates sind.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Artikel 15, 16 und 18 finden auf Vergütungen Anwendung, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechtes dieses Staates erbracht werden.

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047074

Alte Dokumentnummer

N3197935726J