Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1)Absatz eins,Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechtes dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, dieser Gebietskörperschaft oder dieser öffentlichen juristischen Person in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Vergütungen an natürliche Personen, die Staatsangehörige des anderen Staates sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Artikel 15, 16 und 18 finden auf Vergütungen Anwendung, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechtes dieses Staates erbracht werden.
Dokumentnummer
NOR12047074
Alte Dokumentnummer
N3197935726J