Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 487/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 601.01.198231.12.1995 BGBl. Nr. 487/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 487/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Beachte

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Anlage nicht berücksichtigt.

Text

Anlage F

Formvorschriften für Ursprungsnachweise

Regel 1 - Äußere Form der Ursprungsnachweise

  1. Absatz eins,Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie Ursprungserklärungen nach Formblatt APR müssen mit den angeschlossenen Mustern übereinstimmen. Sie sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sie sind in Maschinenschrift oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Fall müssen sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden.
  2. Absatz 2,Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A sowie die am Vordruck APR angebrachten Bemerkungen müssen nicht unbedingt in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein.
  3. Absatz 3,Jeder Ursprungsnachweis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Regel 2 - Formblatt A

  1. Absatz eins,Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A hat das Format 210 x 297 mm; Abweichungen bis zu jeweils 8 mm sind zulässig. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Veränderung sichtbar wird.
  2. Absatz 2,Falls ein Ursprungszeugnis mehrere Kopien umfaßt, so darf nur das erste Blatt als Original mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.
  3. Absatz 3,Die Unterschrift in der Spalte 11 des Ursprungszeugnisses muß handschriftlich geleistet werden.

Regel 3 - Formblatt APR

  1. Absatz eins,Die Ursprungserklärung nach Formblatt APR hat das Format 210 x 148 mm; Abweichungen bis zu jeweils 8 mm sind zulässig. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht vom mindestens 64 g zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für jede Sendung ist eine Ursprungserklärung nach Formblatt APR auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer oder unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter abzufassen. Die Unterschrift in der Spalte 6 des Vordruckes muß handschriftlich geleistet werden.
  4. Absatz 4,Sind die Waren der Sendung in dem begünstigten Ausfuhrland bereits hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Ursprungszeugnisse überprüft worden, so kann der Ausführer in der Spalte 7 "Bemerkungen" des Vordruckes APR auf diese Überprüfung hinweisen.
  5. Absatz 5,Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt APR an die Paketkarte an. Bei Briefsendungen legt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett nach Muster C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Hinweis "APR" sowie die Seriennummer des verwendeten Formblattes ein.

Anmerkung, Die Formblätter A und APR sind nicht darstellbar.)

Anmerkung

ÜR: Art. II Z 3, BGBl. Nr. 664/1987

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047381

Alte Dokumentnummer

N3198111094T