Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 626/1994Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Budgetbericht
§ 13. (1) Die Bundesregierung hat jährlich spätestens zu Beginn der Beratungen des von ihr vorgelegten Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes in dem damit betrauten Ausschuß des Nationalrates diesem Ausschuß einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluß zu geben.Paragraph 13, (1) Die Bundesregierung hat jährlich spätestens zu Beginn der Beratungen des von ihr vorgelegten Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes in dem damit betrauten Ausschuß des Nationalrates diesem Ausschuß einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluß zu geben.
(2)Absatz 2,Der erste Budgetbericht ist in jenem Jahr vorzulegen, welches dem ersten Jahr der Beschlußfassung über das erste Budgetprogramm folgt.
Dokumentnummer
NOR12053945
Alte Dokumentnummer
N3199440759J