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Art. 1 § 8

Fassungen
18.02.1994 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 818.02.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Art. 1 § 828.12.199117.02.1994 § → § BGBl. Nr. 692/1991
Art. 1 § 801.01.198827.12.1991 BGBl. Nr. 155/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zolltarifgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren“ *1) in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  3. Absatz 3,Sofern in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Zolltarifgesetz 1958 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Für eine Übergangszeit von vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988 kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt geltenden Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.
  5. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Die Änderungen der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; Verordnungen, die sich auf Änderungen der Anlage stützen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 6,Die Änderungen der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1994, treten mit 1. März 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; Verordnungen, die sich auf Änderungen der Anlage stützen, dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1994 in Kraft gesetzt werden.

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*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004508

Dokumentnummer

NOR12053576

Alte Dokumentnummer

N3199433523J