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§ 86 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8603.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Vormerkverkehr mit Tieren zu Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken sowie

zur tierärztlichen Behandlung

Paragraph 86, (1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann das Grenzzollamt gestatten, daß Tiere auf Grund der beim Grenzzollamt abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei diesem über die Zollgrenze gebracht werden; hiebei hat das Grenzzollamt Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

  1. Absatz 2,Bei der Vormerkung von Weidetieren hat der Anmelder mit der Anmeldung ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizubringen, das die Bezeichnung und Lage der Weide, den Namen und die Anschrift des Weidebesitzers sowie die Anzahl der Tiere nach Gattung, Geschlecht, Farbe und sonstigen Kennzeichen zu enthalten hat. Im Falle der mündlichen Anmeldung kann das Zollamt das mit dem zollamtlichen Beschaubefund versehene Verzeichnis als Vormerkschein verwenden. Der Anmelder hat jede Änderung des Tierbestandes und jeden Wechsel des Weideplatzes dem Grenzzollamt zwecks Berichtigung des Vormerkscheines umgehend anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049608

Alte Dokumentnummer

N3198810454F