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§ 28 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag

Paragraph 28, (1) Ein Anordnungsbefugter kann die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Ausgaben für wiederkehrende Forderungen an den Bund durch den Forderungsberechtigten im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) von dem gemäß Paragraph 41, eröffneten Konto des anweisenden Organs durch Einziehungsauftrag auf Grund der für die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) geltenden Geschäftsbedingungen abbuchen zu lassen.

  1. Absatz 2,Eine Anordnung zur Erlassung eines Einziehungsauftrages darf nur erteilt und vollzogen werden, wenn gewährleistet ist, daß
    1. Ziffer eins
      der Forderungsberechtigte ordnungsgemäß mit der Buchhaltung oder Kasse abrechnet;
    2. Ziffer 2
      die Forderung zeitlich und betraglich abschätzbar ist;
    3. Ziffer 3
      der Forderungsberechtigte allenfalls zu Unrecht abgebuchte Beträge innerhalb eines Monates nach der Abrechnung rückerstattet oder rückverrechnet;
    4. Ziffer 4
      der Zahlungsverkehr dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht wird.
  2. Absatz 3,Derartige Anordnungen haben zumindest die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 sowie Beginn, Zeitpunkt und Ende zu enthalten. Nach Vorliegen der Abbuchung bzw. der Abrechnung des Forderungsberechtigten ist ein Ersatzauftrag gemäß Paragraph 29, auszufertigen.
  3. Absatz 4,Ein Anordnungsbefugter kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins bis 3 die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Einnahmen für wiederkehrende Forderungen des Bundes im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) einziehen zu lassen.
  4. Absatz 5,Die Erlassung von Einziehungsaufträgen für die im Rahmen der Kontoführung durch die Kreditunternehmung (Bank) anfallenden Spesen und Entgelte ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050267

Alte Dokumentnummer

N3198910245J