Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrag
§ 29. (1) In den nachstehend angeführten Fällen obliegt gemäß § 68 Abs. 3 BHG der Buchhaltung oder Kasse die Erlassung eines Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrages (Ersatzauftrag):Paragraph 29, (1) In den nachstehend angeführten Fällen obliegt gemäß Paragraph 68, Absatz 3, BHG der Buchhaltung oder Kasse die Erlassung eines Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrages (Ersatzauftrag):
Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge, Bindungen von Jahresvoranschlagsbeträgen, Ansatz- und Postenausgleiche sowie sonstige Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge auf Grund von Geschäftsstücken des Anordnungsbefugten;
Einzahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung im vorhinein vom Anordnungsbefugten festgelegt wurden, sowie Ein- und Auszahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfügungen des Bundes bestimmt oder bestimmbar sind (zB Gerichtsbeschluß, Familienbeihilfenkarte);
Einbehaltung und/oder Weiterleitung der auf Grund von Rechtsvorschriften ermittelten Beträge (zB Dienstgeberbeiträge, Familienbeihilfen, Umsatzsteuer, Lohnsteuer);
Rückbuchung von Auszahlungen und deren Wiederanweisung, wenn die ursprüngliche Anordnung unverändert aufrecht ist, sowie Rückzahlung von Fehleinzahlungen;
Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen Lastschriften, und zwar Einziehungsaufträge, Abbuchung der erteilten Aufträge, Barabhebungen zur Verstärkung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Ausgaben, Kursverluste, Geldverkehrsspesen und Kontoführungsentgelte;
Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen Gutschriften, und zwar Begleichung einer Forderung, Kursgewinne, Zinsen, eingelöste Schecks, Überweisungsaufträge und diesen gleichgestellte Zahlungsmittel, Bareinzahlungen zur Verminderung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Einnahmen und ungeklärte Einzahlungen;
Buchung der Abrechnungen der Zahlungs- und Übertragungsstelle, der Zahlstellen sowie der Kassen;
Buchung der Schulden auf Grund von Geschäftsstücken und sonstigen Belegen;
Buchung der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden auf Grund einer Anordnung zur Zahlung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden kann oder darf;
Umbuchungen sowie Abrechnungen von Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungen auf Grund von Geschäftsstücken;
Buchung der Darlehensforderungen, Forderungen sowie Schulden aus Währungstauschverträgen und Finanzschulden auf Grund von Geschäftsstücken;
Abschlußbuchungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der gemäß den §§ 93 bis 96 BHG vorgesehenen Jahresabschlußrechnungen;Abschlußbuchungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der gemäß den Paragraphen 93 bis 96 BHG vorgesehenen Jahresabschlußrechnungen;
Buchungen in anderen als in den §§ 78 bis 80 und 82 BHG genannten Verrechnungskreisen sowie der Sachverhalte, die nur der Buchhaltung der Kasse bekannt sind;Buchungen in anderen als in den Paragraphen 78 bis 80 und 82 BHG genannten Verrechnungskreisen sowie der Sachverhalte, die nur der Buchhaltung der Kasse bekannt sind;
Abschreibungen von Forderungen im Sinne des § 61 Abs. 4 Z 1 BHG sowie solche auf Grund von Geschäftsstücken;Abschreibungen von Forderungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer eins, BHG sowie solche auf Grund von Geschäftsstücken;
Auszahlung von Reisekostenvorschüssen auf Grund von Geschäftsstücken;
(2)Absatz 2,Der von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigte Ersatzauftrag ist den gleichen Prüfungen zu unterziehen wie ein vom Anordnungsbefugten erlassener Zahlungs- und Verrechnungsauftrag und ist vom Buchhaltungsvorstand, Stellenleiter oder Kassenleiter zu unterfertigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 7).Der von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigte Ersatzauftrag ist den gleichen Prüfungen zu unterziehen wie ein vom Anordnungsbefugten erlassener Zahlungs- und Verrechnungsauftrag und ist vom Buchhaltungsvorstand, Stellenleiter oder Kassenleiter zu unterfertigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7,).
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
Ersatzzahlungsauftrag, Jahresvoranschlag, Ansatzausgleich,
Zahlungsstelle, ZVA, Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12051590
Alte Dokumentnummer
N3199219744J