Rechtstracker.at

§ 44 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 4401.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufbewahrung des Bargeldes

Paragraph 44, (1) Der Bestand an Bargeld ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Konto der Dienststelle oder, in Ermangelung eines solchen, auf das des zuständigen anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Kann ausnahmsweise ein die Betragsgrenzen gemäß Absatz 2, oder Absatz 6, übersteigender Bargeldbetrag bei der Dienststelle nicht ausreichend gesichert aufbewahrt werden, so ist dieser entweder der nächstgelegenen Bundesdienststelle, die eine gesicherte Verwahrung gewährleisten kann, oder einer nahegelegenen Kreditunternehmung (Bank) zur gesonderten Aufbewahrung (zB Banksafe) oder gegen Bestätigung zu übergeben.

  1. Absatz 2,Als Kassenraum ist ein leicht zu überwachender und versperrbarer Raum vorzusehen. Alle Außentüren des Kassenraumes müssen aus einbruchshemmendem Material bestehen und mit Sicherheitsschlössern versehen sein. Wird im Kassenraum nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld im Wert von mehr als 30 000 S aufbewahrt, so sind die Türen des Kassenraumes besonders (zB mit Eisenspangen) zu verstärken; einstiegsgefährdete Fenster sind besonders abzusichern. Für Kassenräume, bei denen wegen ihrer Lage oder aus anderen Gründen eine besondere Gefährdung angenommen werden muß, ist eine Alarmanlage zu installieren. Der für den Parteienverkehr bestimmte Teil des Kassenraumes ist bei größerem Umfang der Barzahlungsgeschäfte durch eine Abgrenzung vom übrigen Kassenraum zu trennen. Der Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden versperrt zu halten. Für die Reinigung des Kassenraumes außerhalb der Dienststunden ist eine besondere Regelung hinsichtlich der Sicherheit zu treffen.
  2. Absatz 3,Das Bargeld ist in versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes zu verwahren. Der Kassenbehälter ist im Kassenraum dauerhaft zu befestigen. Eine Geldkassette, die nicht als Handkasse verwendet und nach Kassenschluß nicht im Kassenbehälter aufbewahrt wird, ist in einem geeigneten, verschließbaren Schrank dauerhaft zu befestigen. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt dem Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist auch während der Dienststunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen. Es ist untersagt, die Schlüssel im Schloß stecken oder unbeaufsichtigt liegen zu lassen.
  3. Absatz 4,Die Hinterlegung von im Kassabuch ungebuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder sonstigen Belegen über Barein- und -auszahlungen ist unzulässig. Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen Zahlungsmitteln oder Wertsachen ist unzulässig. Werden dennoch solche Werte im Kassenbehälter vorgefunden, so sind sie im Kassenbestand des Bundes auszuweisen.
  4. Absatz 5,Alle Schlüssel eines Kassenbehälters sind einzeln in einem vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu führenden Schlüsselverzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Aus dem Verzeichnis muß zu ersehen sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüsselverwahrers sind festzuhalten. Das Schlüsselverzeichnis ist für jeden Kassenbehälter gesondert zu führen und hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Standort des Kassenbehälters;
    2. Ziffer 2
      die Schlüsselnummer, die Bezeichnung des Schlosses (zB oben, unten, innen) und des Herstellers;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Schlüsselübernahme;
    4. Ziffer 4
      das Datum der Schlüsselrückgabe;
    5. Ziffer 5
      den Namen und die Unterschrift des Schlüsselübernehmers.
  5. Absatz 6,Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld von mehr als 60 000 S oder Wertsachen gemäß Paragraph 46,, deren Nennwert regelmäßig 300 000 S übersteigt, aufbewahrt werden, müssen mit Doppelsperre ausgestattet sein, die zwei Bediensteten zu überantworten ist, von denen einer der Kassier zu sein hat. Die Schlüssel zu einem mit Doppelsperre ausgestatteten Kassenbehälter sind so zu verteilen, daß ein mit der Sperre des Kassenbehälters betrauter Bediensteter auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den Besitz aller Schlüssel zu dem Kassenbehälter gelangen kann. Der unter Doppelsperre stehende Kassenbehälter darf nur gemeinsam von beiden mit der Sperre betrauten Bediensteten geöffnet und geschlossen werden. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel bei sich zu tragen und so sorgfältig zu verwahren, daß sie gegen Diebstahl, Mißbrauch und Verlust gesichert sind. Die mit der Sperre und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel weder untereinander austauschen, noch gemeinsam verwahren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Buchhaltungsvorstand oder dem Kassenleiter unverzüglich zu melden und das betreffende Schloß ist sofort austauschen zu lassen.
  6. Absatz 7,Die Doppelsperre kann auch dann als bestehend angesehen werden, wenn der Kassenbehälter mit einem eingebauten und gesondert sperrbaren Innentresor, in dem das Bargeld und die Wertsachen aufzubewahren sind, ausgestattet ist und der Schlüssel des Innentresors sich in Verwahrung des Kassiers und der Schlüssel des Kassenbehälters in Verwahrung des mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten befinden. Die Doppelsperre ist auch dann als bestehend anzusehen, wenn der Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre (zB Schlüssel und Ziffernschloß) versehen ist und der Schlüssel sich in Verwahrung des Kassiers befindet und die Ziffernkombination nur dem mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten bekannt ist.
  7. Absatz 8,Bei vorhersehbarer Verhinderung eines mit der Sperre betrauten Bediensteten ist dessen Schlüssel einem hiezu vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter beauftragten Bediensteten zu übergeben; dies gilt sinngemäß für einen Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre.
  8. Absatz 9,Zu jedem Kassenbehälter muß zumindest eine weitere Schlüsselausfertigung (Zweitschlüssel) vorhanden sein, die entsprechend der Aufteilung der Sperre getrennt in je einen haltbaren Umschlag zu verschließen ist, der an den Verschlußstellen mit dem Stempelabdruck der Buchhaltung oder Kasse und mit den Unterschriften der mit der Kassensperre im Zeitpunkt des Verschlusses betrauten Bediensteten zu versehen ist. Außen sind der Inhalt (Sperre oder Gegensperre) und die Bezeichnung der Dienststelle anzugeben. Die Umschläge sind voneinander getrennt entweder in der Dienststelle - jedoch nicht im Kassenbehälter - oder im Kassenbehälter einer nahegelegenen Bundesdienststelle oder bei Kreditunternehmungen (Banken) nachweislich und gesichert zu hinterlegen. Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Kombinationssperren. Umschläge mit Zweitschlüsseln dürfen grundsätzlich nur vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, in Anwesenheit eines zweiten - nach Möglichkeit in Anwesenheit eines mit der Sperre betrauten - Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse geöffnet werden. Jede Schlüsselentnahme ist unter Angabe der maßgebenden Umstände in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den Beteiligten zu unterfertigen und dem Schlüsselverzeichnis (Absatz 5,) anzuschließen ist. Zweitschlüssel dürfen nur bei unbedingter Notwendigkeit und nur kurzfristig verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Erst- und Zweitschlüsseln ist unzulässig. Bei Schlüsselverlust ist das zugehörige Schloß ändern zu lassen.
  9. Absatz 10,Die Beförderung von Bargeld im Wert von mehr als 600 000 S, bei geringerem Wert dann, wenn eine besondere Gefährdung anzunehmen ist, hat von zwei, Bargeld im Wert von mehr als 3 000 000 S hat von drei zuverlässigen Bediensteten, nach Möglichkeit in einem Dienstkraftwagen, zu erfolgen. Die Begleitpersonen müssen sich ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten befinden. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern, wobei darauf zu achten ist, daß der Transport nicht immer zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Weg erfolgt.
  10. Absatz 11,Droht eine Gefahr, oder ist eine solche bereits eingetreten, ist nach Möglichkeit der Inhalt des Kassenbehälters in Sicherheit zu bringen. Bei einem Überfall ist Ruhe zu bewahren und es sind
    1. Ziffer eins
      jedes persönliche Sicherheitsrisiko zu vermeiden und das Eintreffen der Sicherheitsorgane abzuwarten;
    2. Ziffer 2
      eine vorhandene Alarmanlage zu betätigen;
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsorgane zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls der Fluchtweg der Täter zu beobachten;
    5. Ziffer 5
      sicherzustellen, daß am Tatort nichts berührt und nichts verändert wird;
    6. Ziffer 6
      der Dienststellenleiter zu benachrichtigen;
    7. Ziffer 7
      die Personenbeschreibung und die Verhaltensweise des Täters schriftlich festzuhalten.
  11. Absatz 12,Wird ein Diebstahl festgestellt, so ist Absatz 11, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Einzahlungsbestätigung, Erstschlüssel

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051595

Alte Dokumentnummer

N3199219749J