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§ 50 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes

Paragraph 50, (1) Fällige Schulden des Bundes sind ohne weitere Erhebungen mit bekannten Forderungen des Bundes gegen denselben Zahlungspflichtigen aufzurechnen, wenn die Richtigkeit und Gleichartigkeit der Forderung und Schuld gemäß den Paragraphen 1438, ff ABGB gegeben sind und keine Zahlungserleichterungen bestehen; hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 5 und 6 zu beachten. Von der Aufrechnung sind Zahlungsverpflichtungen ausgenommen, die sich auf eine verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung gründen oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Empfangsberechtigten bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind (zB Förderungen). Die Buchhaltung oder Kasse hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch ihr zu übermittelnde Schriftstücke zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anordnungsbefugten einzuholen.

  1. Absatz 2,Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die im Einzelfall 100 000 S übersteigen, sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes nach den hiefür vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien aufzurechnen (Eilnachrichtenverfahren); die Ausnahmebestimmungen des Absatz eins, bleiben hievon unberührt.
  2. Absatz 3,Von der erfolgten Aufrechnung ist der Empfangsberechtigte entsprechend zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050289

Alte Dokumentnummer

N3198910267J