Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes
§ 50. (1) Fällige Schulden des Bundes sind ohne weitere Erhebungen mit bekannten Forderungen des Bundes gegen denselben Zahlungspflichtigen aufzurechnen, wenn die Richtigkeit und Gleichartigkeit der Forderung und Schuld gemäß den §§ 1438 ff ABGB gegeben sind und keine Zahlungserleichterungen bestehen; hiebei sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 und 6 zu beachten. Von der Aufrechnung sind Zahlungsverpflichtungen ausgenommen, die sich auf eine verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung gründen oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Empfangsberechtigten bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind (zB Förderungen). Die Buchhaltung oder Kasse hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch ihr zu übermittelnde Schriftstücke zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anordnungsbefugten einzuholen.Paragraph 50, (1) Fällige Schulden des Bundes sind ohne weitere Erhebungen mit bekannten Forderungen des Bundes gegen denselben Zahlungspflichtigen aufzurechnen, wenn die Richtigkeit und Gleichartigkeit der Forderung und Schuld gemäß den Paragraphen 1438, ff ABGB gegeben sind und keine Zahlungserleichterungen bestehen; hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 5 und 6 zu beachten. Von der Aufrechnung sind Zahlungsverpflichtungen ausgenommen, die sich auf eine verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung gründen oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Empfangsberechtigten bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind (zB Förderungen). Die Buchhaltung oder Kasse hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch ihr zu übermittelnde Schriftstücke zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anordnungsbefugten einzuholen.
(2)Absatz 2,Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die im Einzelfall 100 000 S übersteigen, sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes nach den hiefür vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien aufzurechnen (Eilnachrichtenverfahren); die Ausnahmebestimmungen des Abs. 1 bleiben hievon unberührt.Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die im Einzelfall 100 000 S übersteigen, sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes nach den hiefür vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien aufzurechnen (Eilnachrichtenverfahren); die Ausnahmebestimmungen des Absatz eins, bleiben hievon unberührt.
(3)Absatz 3,Von der erfolgten Aufrechnung ist der Empfangsberechtigte entsprechend zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050289
Alte Dokumentnummer
N3198910267J