Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Monatsnachweisungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 78. (1) Über die Ergebnisse der Bestands- und Erfolgsverrechnung ist eine Monatsnachweisung gegliedert nach Bestands- und Erfolgskonten aufzustellen.Paragraph 78, (1) Über die Ergebnisse der Bestands- und Erfolgsverrechnung ist eine Monatsnachweisung gegliedert nach Bestands- und Erfolgskonten aufzustellen.
(2)Absatz 2,In der Monatsnachweisung ist für jedes Bestandskonto der Saldo zu Jahresbeginn und für jedes Bestands- und Erfolgskonto nachzuweisen:
der Saldo zum Monatsanfang;
die Monatsumsätze Soll und Haben;
die bisherigen Jahresumsätze Soll und Haben;
der Saldo zum Monatsende.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 2 sind Summen über die Kontenstellen, Kontengruppen, Kontenunterklassen und Kontenklassen, die aktiven und passiven Bestandskonten sowie die Aufwands- und Ertragskonten zu bilden.Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 2, sind Summen über die Kontenstellen, Kontengruppen, Kontenunterklassen und Kontenklassen, die aktiven und passiven Bestandskonten sowie die Aufwands- und Ertragskonten zu bilden.
Schlagworte
Bestandsverrechnung, Bestandskonto
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050317
Alte Dokumentnummer
N3198910295J