Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das
BMF und FLD
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 494/1991Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen oder an eine Finanzlandesdirektion gerichtet werden und die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen. Paragraph eins, Für Anbringen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen oder an eine Finanzlandesdirektion gerichtet werden und die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Schlagworte
Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Dokumentnummer
NOR12050743
Alte Dokumentnummer
N3199010753J