Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Konzessionsmitteilungen
§ 8.Paragraph 8,
Die FMA hat der EBA mitzuteilen:
Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5,;
jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.jeden Konzessionsentzug gemäß Paragraph 6, unter der Angabe der Gründe.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234562