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Art. 2 § 36 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 3608.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 3613.02.200407.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 3601.01.200412.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 3601.04.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Art. 2 § 3601.03.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 3601.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 80/2003

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 36, (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der FMA anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Der Anzeige sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,
    3. Ziffer 3
      der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
    4. Ziffer 4
      die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
    5. Ziffer 5
      der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Absatz 3,
    Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro.
  3. Absatz 4,Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40020756