Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 968/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2003Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn Paragraph 2, Haftungen für Kreditoperationen gemäß Paragraph eins, dürfen nur übernommen werden, wenn
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 200 Millionen Euro an Kapital und 1 200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet; der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen” dient.
Dokumentnummer
NOR40046572