Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 968/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2003BGBl.Nr. 968 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten. Für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010
Dokumentnummer
NOR40046839