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§ 29 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2931.12.200931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2901.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2901.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraphen 26 und 28 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
    2. Ziffer 2
      der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über die Tabakwaren;
    4. Ziffer 4
      die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
  3. Absatz 3,Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 20, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40240689