Rechtstracker.at

§ 5 MinStG 2022

Fassungen
ab 01.07.2020 — BGBl. I Nr. 104/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
    1. Ziffer eins
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a bis c und Ziffer 6, bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;
    3. Ziffer 3
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten;
    4. Ziffer 4
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, versehentlich entstandene Gemische von Mineralölen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, oder Gemische von Mineralöl mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, wenn die versehentliche Vermischung unverzüglich dem zuständigen Zollamt Österreich angezeigt wurde und das Gemisch in ein Steuerlager aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Steuer anteilig je nach Gemischbestandteil zu erstatten oder zu vergüten.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  2. Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, der Inhaber des Steuerlagers,
    2. Ziffer 2
      im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
  3. Absatz 3,Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
  4. Absatz 3 a,Wurde für Mineralöle, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.
  5. Absatz 4,Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 59, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.

  6. Absatz 7,Soweit einem Vergütungsantrag nach Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.

Schlagworte

Geschäftssitz, Erstattungsantrag

Im RIS seit

06.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40219014