Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Zu Art. 135 des ZollkodexZu Artikel 135, des Zollkodex
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.Die Beförderung im Sinn des Artikel 135, Absatz eins, des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2)Absatz 2,Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Absatz eins, die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Absatz eins, abweichende Regelung festlegen.
(4)Absatz 4,Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.Das Zollamt Österreich kann mit einer nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Absatz eins, abweichende Regelung festlegen.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhrabgabe
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40218150