Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 10 Z 1 und 3 sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.Paragraph 12, (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 10, Ziffer eins und 3 sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
(3)Absatz 3,In einer Meldung (§ 10 Nr. 2 oder § 13) gestellte Anträge sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung - in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages - bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.In einer Meldung (Paragraph 10, Nr. 2 oder Paragraph 13,) gestellte Anträge sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung - in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages - bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12056820
Alte Dokumentnummer
N3199813229I