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Art. 6

Fassungen
16.08.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 616.08.199431.12.2000 BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.08.1994BGBl. Nr. 776/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch sechs

  1. Ziffer eins
    Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa nimmt ihre Tätigkeit gemäß diesem Übereinkommen nach Erhalt der Beitragszahlungen auf bzw. setzt diese fort.
  2. Ziffer 2
    Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geht keine höheren als für das Projekt festgesetzten Verpflichtungen ein.
  3. Ziffer 3
    Sollten unvorhergesehene Ausgaben anfallen oder sich die Höhe der in Artikel römisch vier, Absatz eins, festgelegten jährlichen Beitragszahlungen als unzureichend zur Deckung der Projektskosten erweisen, wird die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa den beteiligten Regierungen ein Zusatzbudget unterbreiten, welches den zusätzlich notwendigen Finanzbedarf aufzeigt. Wenn keine derartige Zusatzfinanzierung vorhanden ist, kann die Beteiligung an dem Projekt gemäß diesem Übereinkommen verringert werden oder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erforderlichenfalls eingestellt werden. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird in keinem Fall eine über die im Treuhandfonds vorgesehenen Mittel hinausgehende Haftung übernehmen.

Gesetzesnummer

10005002

Dokumentnummer

NOR12054660

Alte Dokumentnummer

N3199551781J