Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 181/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
Diplomaten und Konsularbeamte
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2)Absatz 2,Soweit nach den steuerlichen Vorrechten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkommen zustehen, Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, wird das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40085325