Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 181/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 30
Durchführung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
(2)Absatz 2,Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Rückzahlung überhöht einbehaltender Abzugssteuern beträgt fünf Jahre; sie läuft ab Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr des Bezuges der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderer Einkünfte folgt.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40085328