Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 181/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 30 heute01.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 181/2006
Art. 3001.12.199630.11.2006 BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2006,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 181/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

Durchführung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Rückzahlung überhöht einbehaltender Abzugssteuern beträgt fünf Jahre; sie läuft ab Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr des Bezuges der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderer Einkünfte folgt.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR40085328