Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 31
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der oben genannten Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und die folgenden Jahre Anwendung.
(2)Absatz 2,Das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen am 25. Februar 1960 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen *) in der Fassung des am 16. Dezember 1970 unterzeichneten Protokolls **) findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 205/1960 (Anm.: richtig: 204/1960) *) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, Anmerkung, richtig: 204 aus 1960,)
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1971,
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12056149
Alte Dokumentnummer
N3199760663J