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Art. 31

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.12.1996 BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. III Nr. 1/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 31

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der oben genannten Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und die folgenden Jahre Anwendung.
  2. Absatz 2,Das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen am 25. Februar 1960 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen *) in der Fassung des am 16. Dezember 1970 unterzeichneten Protokolls **) findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt.

_____________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, Anmerkung, richtig: 204 aus 1960,)

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1971,

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR12056149

Alte Dokumentnummer

N3199760663J