Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 32
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. November 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle eines Auslegungsunterschiedes zwischen dem deutschen und dem norwegischen Text ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12056150
Alte Dokumentnummer
N3199760664J