Kurztitel
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 634/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 634 aus 2003,
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden (vgl. § 6).Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, römisch fünf 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:
- § 5 in der Stammfassung BGBI. II Nr. 227/1999" (vgl. BGBl. II Nr. 153/2012).- Paragraph 5, in der Stammfassung BGBI. römisch zwei Nr. 227/1999" vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2012,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.