Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, römisch fünf 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:
- § 6 in der Fassung BGBI. II Nr. 416/2001" (vgl. BGBl. II Nr. 153/2012).- Paragraph 6, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 416/2001" vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2012,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die §§ 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.Die Paragraphen 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
NOR40025037