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§ 5

Fassungen
15.07.1999 bis 30.12.2003 — BGBl. II Nr. 227/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.07.199930.12.2003 BGBl. II Nr. 227/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 634/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 634 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. II Nr. 227/1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 634/2003

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, römisch fünf 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:

"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:

- Paragraph 5, in der Stammfassung BGBI. römisch zwei Nr. 227/1999" vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2012,).

Text

Paragraph 5,

Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR12057199

Alte Dokumentnummer

N3199913279Y