Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Grundpreis
§ 15. Bei vorverpackten Waren, soweit eine Angabe des Grundpreises vorgeschrieben ist, kann die Angabe dieses Grundpreises nur in einer Denomination erfolgen. Darauf ist im Aushang nach § 6 Abs. 3 hinzuweisen. Paragraph 15, Bei vorverpackten Waren, soweit eine Angabe des Grundpreises vorgeschrieben ist, kann die Angabe dieses Grundpreises nur in einer Denomination erfolgen. Darauf ist im Aushang nach Paragraph 6, Absatz 3, hinzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12057269
Alte Dokumentnummer
N3199913525O