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§ 19 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1923.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

3. Abschnitt

Kontrolle der doppelten Währungsangabe

Euro-Preiskommission

Paragraph 19, (1) Die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtete Preiskommission wird als Euro-Preiskommission im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig.

  1. Absatz 2,Die Euro-Preiskommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Überwachung der doppelten Währungsangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7,;
    3. Ziffer 3
      Beratung bei Beschwerden aus der Bevölkerung und Erstellung von Empfehlungen zur Beseitigung von Mißständen;
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Berichten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Erstellung eines jährlichen Berichtes an die Bundesregierung betreffend erforderliche Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten der Euro-Preiskontrolle gemäß Paragraph 20,
  2. Absatz 3,Die Euro-Preiskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen. Jedenfalls als Sachverständige beizuziehen sind je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sowie ein Vertreter der Länder.
  3. Absatz 4,Ein Bericht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist zu erstellen, wenn dies mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Euro-Preiskommission verlangt.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat zum ehest möglichen Zeitpunkt je einen Bericht der Euro-Preiskommission gemäß Absatz 2, Ziffer 4, jeweils über die Zeiträume bis zum 30. September 2001, bis zum 31. Jänner 2002 und bis zum 30. Juni 2002 dem Nationalrat vorzulegen.
  5. Absatz 6,Die Euro-Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse festzulegen sind. Bei Mehrheitsentscheidungen ist die Meinung der überstimmten Mitglieder festzuhalten. Die Euro-Preiskommission hat bei Bedarf über Einladung des Vorsitzenden, jedenfalls jedoch halbjährlich zusammenzutreten. Der Vorsitzende hat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  6. Absatz 7,Zur Erfüllung der Aufgaben der Euro-Preiskommission ist im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Geschäftsstelle einzurichten. Dieser ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben der erforderliche Personal- und Sachaufwand zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Erteilung von Auskünften über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Diese Auskünfte sind gebührenfrei.

Schlagworte

BGBl. Nr. 145/1992, Anwesenheitserfordernis, Personalaufwand

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057273

Alte Dokumentnummer

N3199913529O