Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 21. Wer an einem Verfahren gemäß § 20 sowie bei der Preisüberwachung oder der Überwachung der doppelten Währungsangabe beteiligt ist, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten. Paragraph 21, Wer an einem Verfahren gemäß Paragraph 20, sowie bei der Preisüberwachung oder der Überwachung der doppelten Währungsangabe beteiligt ist, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12057275
Alte Dokumentnummer
N3199913531O