Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1952Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
II.römisch zwei.
Belgische Staatsangehörige, die sich in Österreich niederlassen oder dort für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen, müssen vorher von den zuständigen österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden die Anbringung eines Sichtvermerkes in ihren Reisedokumenten beantragen und erhalten, aus dem hervorgeht, daß sie berechtigt sind, sich in Österreich niederzulassen oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058567
alte Dokumentnummer
N4195212769I