Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 15.11.1951 — BGBl. Nr. 27/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute15.11.1951 BGBl. Nr. 27/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1952,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.11.1951BGBl. Nr. 27/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

römisch zwei.

Belgische Staatsangehörige, die sich in Österreich niederlassen oder dort für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen, müssen vorher von den zuständigen österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden die Anbringung eines Sichtvermerkes in ihren Reisedokumenten beantragen und erhalten, aus dem hervorgeht, daß sie berechtigt sind, sich in Österreich niederzulassen oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

10005229

Dokumentnummer

NOR12058567

alte Dokumentnummer

N4195212769I