Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.02.1955 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 80/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.02.195531.12.2000 BGBl. Nr. 80/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1955BGBl. Nr. 80/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch zwei.

Überstellung (Ausschaffung) und Rückübernahme

von Drittausländern.

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Teile werden keine Überstellungen (Ausschaffungen) außerhalb der offiziellen Grenzübergangsstellen vornehmen.
  2. Ziffer 2
    Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, Drittausländer, die rechtswidrig aus seinem Gebiet in das des anderen Teiles eingereist sind, zurückzunehmen, wenn der Aufenthaltsstaat dies innerhalb von sechs Wochen seit der polizeilichen Feststellung ihrer Anwesenheit, spätestens aber vier Monate nach Ihrer Einreise verlangt.

Vor der Rückstellung ist der zuständigen Behörde des anderen Teiles Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zuständig sind in Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, in der Schweiz das Polizeikommando des Kantons St. Gallen.

Stellt sich heraus, daß der Ausländer nicht aus dem Übernahmestaat zugereist ist, so muß er zurückgenommen werden.

  1. Ziffer 3
    Sofern eine an die Grenze geführte Person nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten bis zur Grenze.

Gesetzesnummer

10005233

Dokumentnummer

NOR12058635

Alte Dokumentnummer

N4195538934L