Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1993Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Beachte
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).
Text
II.römisch zwei.
Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaates
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Bediensteten und die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen des Nachbarstaates dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zu der Grenzdienststelle begeben, bei der sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaat durchzuführen haben.
(2)Absatz 2,Zur Begründung eines Wohnsitzes im Gebietsstaat bedürfen Bedienstete des Nachbarstaates sowie ständig mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (Haushaltsangehörige) keiner besonderen Bewilligung. Zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat genügt ein mit Lichtbild versehener Ausweis, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40075875