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Art. 11

Fassungen
ab 30.07.1979 — BGBl. Nr. 332/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute30.07.1979 BGBl. Nr. 332/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

30.07.1979BGBl. Nr. 332/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

Artikel 11

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können bei Ausübung des Dienstes und auf dem Weg von und zu ihrem im Nachbarstaat gelegenen Wohnort ihre Dienstkleidung und ihre Dienstwaffe tragen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075876