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Art. 12

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 240/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 240/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 240/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Grenzdienststellen und die Bediensteten des einen vertragschließenden Teiles sind verpflichtet, den Grenzdienststellen und den Bediensteten des anderen vertragschließenden Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheitenden erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.
  2. Absatz 2,Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze öffentlichrechtlicher Beamter gelten auch für strafbare Handlungen gegen die Bediensteten des Nachbarstaates in Ausübung des Dienstes im Gebietsstaat oder in Beziehung auf diesen Dienst.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075877