Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1957Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Beachte
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Grenzdienststellen und die Bediensteten des einen vertragschließenden Teiles sind verpflichtet, den Grenzdienststellen und den Bediensteten des anderen vertragschließenden Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheitenden erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.
(2)Absatz 2,Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze öffentlichrechtlicher Beamter gelten auch für strafbare Handlungen gegen die Bediensteten des Nachbarstaates in Ausübung des Dienstes im Gebietsstaat oder in Beziehung auf diesen Dienst.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40075877