Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 240/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 240/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 240/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten des Nachbarstaates ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gleiche Erleichterung wird auch für das gebrauchte und ungebrauchte Übersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten gewährt, die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt und von dort wieder zurückgebracht werden, bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaßnahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt.
  2. Absatz 2,Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.
  3. Absatz 3,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075879