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Art. 15

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 240/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 240/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 240/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Erleichterung gilt auch für die Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten des Nachbarstaates.
  2. Absatz 2,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.

Schlagworte

Eingang, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075880