Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 602/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 602/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 602/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaat beschäftigt werden, sind den entsprechenden Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat jeweils zum 1. April und 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu geschehen.
  2. Absatz 2,Jeder vertragschließende Teil wird seine Bediensteten auf Verlangen des anderen vertragschließenden Teiles von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075881