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Art. 24

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 602/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 602/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 602/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr Personal dürfen bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, die sie bei entsprechenden Dienststellen im Nachbarstaat vorzunehmen berechtigt sind. Die Gewerbetreibenden unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Einrichtung eines dazu erforderlichen Büros den gewerberechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates.
  2. Absatz 2,Das Personal der Gewerbetreibenden ist vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates befreit, sofern es diese Tätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben darf.
  3. Absatz 3,Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den vorstehenden Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075888