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Art. 25

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 602/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 602/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 602/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

römisch vier.
Bereitstellung von Diensträumen und Unterkünften

Artike1 25

  1. Absatz eins,Die Diensträume und Unterkünfte für die vorgeschobenen Grenzdienststellen und deren Bedienstete sowie für die mit der Grenzabfertigung während der Fahrt beauftragten Bediensteten und die dafür zu entrichtende Vergütung werden durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen bestimmt.
  2. Absatz 2,Soweit die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates nach dessen gesetzlichen Bestimmungen für Eisenbahnzollämter Diensträume und Unterkünfte der Bediensteten bereitzustellen und sonstige Leistungen zu bewirken hat, ist die Eisenbannverwaltung des Gebietsstaates verpflichtet, einem entsprechenden Ersuchen der Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates gegen Vergütung nachzukommen.
  3. Absatz 3,Die für die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erforderlichen Dienstabteile werden von den zuständigen Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich bereitgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075889