Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1993Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Beachte
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).
Text
IV.römisch vier.
Bereitstellung von Diensträumen und Unterkünften
Artike1 25
(1)Absatz eins,Die Diensträume und Unterkünfte für die vorgeschobenen Grenzdienststellen und deren Bedienstete sowie für die mit der Grenzabfertigung während der Fahrt beauftragten Bediensteten und die dafür zu entrichtende Vergütung werden durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen bestimmt.
(2)Absatz 2,Soweit die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates nach dessen gesetzlichen Bestimmungen für Eisenbahnzollämter Diensträume und Unterkünfte der Bediensteten bereitzustellen und sonstige Leistungen zu bewirken hat, ist die Eisenbannverwaltung des Gebietsstaates verpflichtet, einem entsprechenden Ersuchen der Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates gegen Vergütung nachzukommen.
(3)Absatz 3,Die für die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erforderlichen Dienstabteile werden von den zuständigen Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich bereitgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40075889